Menü

DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) Gefährdungsbeurteilung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die TRBS 2131 "Elektrische Gefährdungen" im Juli 2010 aufgehoben.

Alle weiteren technischen Regeln der Betriebssicherheit (TRBS) in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung bleiben bestehen.

Die DGUV V3 (BGV A3) hat weiterhin bestand und ist bindend.

Die weiteren technischen Regeln der Betriebssicherheit inklusive die elektrische Gefährdung TRBS 1111 mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), (ArbschG) und die Verordnungen der Berufsgenossenschaften BGV A3 sind maßgebend.

Während die DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) die Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, Prüffristen und Verhaltensweisen, Sicherheitsabstände etc. recht umfassend beschreibt, geht TRBS mehr auf die Themen der Gefährdungsbeurteilung- und ermittlung ein.

Gemäß §3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Arbeitgeber zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind die Gefahren, die vom Arbeitsmittel, dessen Benutzung bei der Arbeit und seiner Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln ausgehen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu definieren.

 

Gefährdungsbeurteilung: Fragen Sie die Fachleute!

Wir erstellen Ihnen eine Gefährdungsbeurteilung gemäß TRBS 1111 für die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen Ihres Betriebes und schlagen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie Prüffristen vor.
Hier finden Sie einige Dokumente als PDF-Datei zum Download:

pdfTRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung
pdfTRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen bei der Gefährdungsbeurteilung
pdfTRBS 1203 Befähigte Personen Allgemeine Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung

 

 

 

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG | FRAGEN & ANTWORTEN

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung DGUV?

Eine Gefährdungsbeurteilung nach DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) ist eine systematische Beurteilung möglicher Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz nach den Vorschriften der deutschen Unfallversicherungsträger. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, Arbeitsplätze sicherer zu machen und Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden.

 

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung machen?

In Deutschland ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den entsprechenden Verordnungen und Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B. der DGUV.

Die Gefährdungsbeurteilung muss für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit durchgeführt werden, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Dabei sind nicht nur offensichtliche Gefährdungen zu berücksichtigen, sondern auch mögliche Gefährdungen, die sich aus den Arbeitsbedingungen ergeben können.

 

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer dann erforderlich, wenn neue Arbeitsplätze eingerichtet werden, neue Arbeitsmittel eingeführt werden, neue Technologien eingesetzt werden oder sich die Arbeitsbedingungen anderweitig ändern.

 

Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab?

Eine Gefährdungsbeurteilung wird in mehreren Schritten durchgeführt:

  1. Identifikation der potentiellen Gefährdungen: Zunächst werden alle möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt. Dazu gehören physikalische, chemische, biologische, ergonomische und psychosoziale Gefährdungen.
  1. Ermittlung der Gefährdungen: Die konkreten Ursachen und Auswirkungen der identifizierten Gefährdungen werden analysiert. Dabei wird untersucht, wie Beschäftigte diesen Gefährdungen ausgesetzt sind und welche möglichen Folgen damit verbunden sind.
  1. Bewertung der Gefährdungen: Die ermittelten Gefährdungen werden hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Risikos bewertet. Dabei wird beurteilt, wie wahrscheinlich das Eintreten der Gefährdung ist und welche möglichen Folgen damit verbunden sind.
  1. Festlegung von Maßnahmen: Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung oder Beherrschung der Gefährdungen entwickelt. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass Gesundheits- und Sicherheitsrisiken minimiert werden.
  1. Dokumentation: Alle Schritte der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient als Nachweis für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und als Grundlage für die Umsetzung der Maßnahmen.
  1. Überprüfung und Aktualisierung: Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder neue Gefährdungen auftreten.

 

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden?

Die Häufigkeit der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, es wird jedoch empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Die Häufigkeit der Überprüfungen hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Tätigkeiten, der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Risiken.

Im Folgenden werden einige Leitlinien und Empfehlungen zur Häufigkeit von Überprüfungen gegeben:

  • Regelmäßige Überprüfung: Eine regelmäßige Überprüfung, z. B. jährlich oder alle zwei Jahre, ist üblich, um sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung noch den aktuellen Arbeitsbedingungen entspricht.
  • Bei Änderungen: Die Gefährdungsbeurteilung sollte auch überprüft und aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern, z. B. durch neue Technologien, neue Arbeitsmittel, organisatorische Änderungen oder Änderungen der Arbeitsabläufe.
  • Nach Unfällen oder Zwischenfällen: Nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder anderen Zwischenfällen, die möglicherweise auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen sind, ist eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung besonders wichtig, um mögliche Risiken zu erkennen und zu minimieren.
  • Bei Hinweisen auf Gefährdungen: Wenn Beschäftigte auf mögliche Gefährdungen hinweisen oder Bedenken äußern, sollten diese ernst genommen und die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

 

Was passiert wenn man keine Gefährdungsbeurteilung hat?

Bei Unterlassen einer Gefährdungsbeurteilung können rechtliche und finanzielle Folgen für das Unternehmen die Folge haben und die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes und sollte ernsthaft und gewissenhaft angegangen werden.

 

Wer darf die Gefährdungsbeurteilungen erstellen und unterschreiben?

Die Erstellung und Unterzeichnung einer Gefährdungsbeurteilung erfordert Fachkenntnisse im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. In der Regel ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Diese Verantwortung kann jedoch delegiert werden, wobei Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte eine wichtige Rolle spielen können. Diese Personen verfügen über die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen oder zu unterstützen.

 

Welche Faktoren werden bei einer DGUV V3 Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?

Die Gefährdungsbeurteilung nach DGUV Vorschrift 3 hat zum Ziel, elektrische Gefährdungen am Arbeitsplatz zu erkennen und zu minimieren. Dabei werden Faktoren wie elektrische Anlagen, Betriebsmittel, Arbeitsumgebung, Qualifikation der Mitarbeiter und Instandhaltung bewertet.

 

Inwiefern beeinflusst die DGUV V3 Gefährdungsbeurteilung die Festlegung der Prüffristen?

Einen direkten Einfluss auf die Festlegung der Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel hat die DGUV Vorschrift 3. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßige Prüfungen durchzuführen, um die Sicherheit elektrischer Anlagen und Betriebsmittel zu gewährleisten.

Die Prüffristen richten sich nach verschiedenen Faktoren, die in der DGUV Vorschrift 3 festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem die Art der elektrischen Anlage oder des Betriebsmittels, die Umgebungsbedingungen, unter denen es betrieben wird, sowie die Häufigkeit und Intensität der Benutzung.

verstaerkung gesucht

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!