Wir achten auf die Einhaltung der Prüffristen der DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) sowie aller DIN Normen und erfüllen somit die gesetzlichen Vorschriften bei der Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Außerdem erstellen wir für Sie die Gefährdungsbeurteilung direkt während der Prüfung.
Die Prüffristen der DGUV Vorschrift 3 legen fest, in welchen Zeitabständen elektrische Betriebsmittel im laufenden Betrieb regelmäßig geprüft werden müssen, denn Unternehmen müssen die Sicherheit am Arbeitsplatz jederzeit gewährleisten und Schäden auch von Dritten abwenden.
Folgende Prüffristen gelten für elektrische Anlagen:
Anlage |
Prüffrist |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel |
4 Jahre |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel (nach DIN VDE 0100 Gruppe 700) |
1 Jahr |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht ortsfesten Anlagen |
1 Monat |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungsschutzschalter |
6 Monate |
Die Frist kann bei Baustellen auf 1 Jahr, bei Büros auf maximal 2 Jahre verlängert werden, wenn die Fehlerquote gering ist. Beides kommt in der Regel vor.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber die Prüffristen für die Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV unter Berücksichtigung der in Anhang 3 Abschnitt 1 bis 3 BetrSichV genannten Höchstfristen fest.
Prüffristen für bestimmte Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV. (1) Der Arbeitgeber legt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Prüffristen für die Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV unter Berücksichtigung der in Anhang 3 Abschnitt 1 bis 3 BetrSichV genannten Höchstfristen fest.
Die Prüffristen sind so festzulegen, dass leicht feststellbare Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt werden können. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung / sicherheitstechnischen Bewertung sind Prüffristen für diese überwachungsbedürftigen Arbeitsmittel / Anlagen festzulegen.
Die Einhaltung der Prüffristen wird durch entsprechende Prüfplaketten oder Prüfschilder, die deutlich sichtbar an den Betriebsmitteln angebracht sind, nachgewiesen. Zusätzlich wird dies in den entsprechenden Nachweisdokumenten vermerkt.
Auf diese Weise werden Prüffristen für Arbeitsmittel festgelegt:
zu berücksichtigen.
Die Prüffristen sollten unbedingt eingehalten werden, um die Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zu gewährleisten. Die Risiken bei Nichteinhaltung der Fristen können gravierend sein: Nicht geprüfte oder defekte elektrische Betriebsmittel können zu Unfällen führen, z. B. durch elektrischen Schlag, Brand oder andere sicherheitsrelevante Umstände. Unfälle, die auf nicht durchgeführte Prüfungen zurückzuführen sind, ziehen rechtliche Konsequenzen und Haftungsfragen für das Unternehmen und die verantwortlichen Personen nach sich. Auch die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften kann Bußgelder und andere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Prüffristen für Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) sind nicht für alle Betriebe gleich. Die Festlegung der Prüffristen hängt von mehreren Faktoren ab, u.a:
Art der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel: Von verschiedenen Arten von Anlagen und Betriebsmitteln können unterschiedliche Gefährdungen ausgehen, die zu unterschiedlichen Prüffristen führen.
Nutzungsbedingungen: Die Häufigkeit und die Art der Verwendung der elektrischen Betriebsmittel spielen eine Rolle. Geräte, die intensiv oder unter extremen Bedingungen genutzt werden, müssen häufiger geprüft werden.
Umgebungsbedingungen: Besonders feuchte, staubige oder chemisch belastete Arbeitsumgebungen können die Prüffristen verkürzen, da diese Bedingungen das Risiko von Störungen oder Schäden erhöhen.
Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung: Jedes Unternehmen muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um die spezifischen Risiken im Betrieb zu ermitteln. Diese Beurteilung beeinflusst die Festlegung der Prüffristen.
Herstellerangaben: Die Empfehlungen der Hersteller zu den Prüfintervallen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Erfahrung und frühere Prüfungen: Haben frühere Prüfungen ergeben, dass bestimmte Geräte besonders störanfällig sind, kann dies zu einer Anpassung der Prüffristen führen.
Auf der Grundlage dieser Faktoren legen die Unternehmen ihre individuellen Prüffristen fest. Sie orientieren sich dabei an den allgemeinen Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 sowie an den spezifischen Empfehlungen der DGUV Information 203-071 und den einschlägigen DIN VDE-Normen. Die Prüffristen können daher je nach Betrieb, Branche und den oben genannten Faktoren variieren.
Die Prüffristen können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Dies muss immer in Abstimmung mit Gefährdungsbeurteilungen und Risikoanalysen erfolgen. Die Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel muss dabei gewährleistet sein.
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